Hundehaltung Allgemein
Viele Aspekte der Hunde- bzw. Tierhaltung sind rechtlich geregelt. Die Gesetze einzuhalten und gegenseitiges Verständnis aufzubringen sind Voraussetzung um Konflikte zu vermeiden und unser Ziel - ein freundliches und friedliches Miteinander von Mensch und Hund sowie zwischen Hundebesitzern und Nicht-Hundebesitzern - zu erreichen.
Meldepflicht auf der Gemeinde (Bürgerservice)
Jeder Hund ist innerhalb eines Monats anzumelden. Bei Welpen gilt eine Frist von 3 Monaten.
Wichtige Änderungen im Hundehaltegesetz mit 1. Juni 2023:
Ab 1. Juni 2023 tritt das neue Hundehaltesetz in Niederösterreich in Kraft. Durch diese Änderungen sollen die Sicherheitsstandards im Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden erhöht werden. Deshalb müssen alle Hundehalterinnen und Hundehalter Grundkenntnisse über die Hundehaltung (einen sogenannten Sachkunde-Nachweis) und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Änderungen gelten – mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung - für alle Hunde, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung angemeldet werden. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Sachkundenachweis
Alle neuen Hundehalter müssen einen dreistündigen Kurs absolvieren, um den NÖ Hundepass zu erlangen. Dabei sind jeweils zwei Stunden mit einem Experten und eine Stunde mit einem Tierarzt zu verbringen. Bei dem Kurs steht vor allem die Mensch-Hund-Beziehung im Fokus sowie eine Einführung in die Gesundheit des Hundes. Die Marktgemeinde Eichgraben wird hier Kurse im Gemeindezentrum anbieten.
Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 725.000, - dient zur Gewährleistung, dass in Zukunft mögliche Personen- und Sachschäden versicherungsmäßig abgedeckt sind. Wer bereits einen Hund gemeldet hat, muss den Nachweis über die Haftpflichtversicherung bis 1. Juni 2025 nachbringen.
Obergrenze
Es dürfen nur mehr maximal fünf Hunde pro Haushalt gemeldet sein. Dabei wird es aber Ausnahmen für die Obergrenze geben, um bei Bedarf das Halten von mehr als fünf Hunden zu ermöglichen. (Z.Bsp. für Jagd-, Zucht-, Schlitten- und Wachhunden oder falls eine ausreichend große Liegenschaft vorhanden ist).
Führen und Verwahren von Hunden
- Im Ortsgebiet, außerhalb des Grundstückes, sind Hunde entweder an der Leine oder mit Beißkorb zu führen. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt „Beißkorb UND Leine“
Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier so zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. - Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf einem Grundstück verwahrt werden, dessen Einfriedung sicherstellt, dass der Hund nicht aus eigenem Antrieb entkommen kann.
- Der Hundehalter/ die Hundehalterin darf einen Hund nur solchen Personen zum Führen und Verwahren überlassen, die die erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
- Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten besondere Bestimmungen im NÖ Hundehaltegesetz
- Innerhalb des Orts- und Siedlungsgebietes darf ein Hund nur mit Maulkorb oder Leine geführt werden. Außerhalb des Ortsgebietes besteht diese Pflicht nicht, jedoch müssen andere Gesetze beachtet werden.
- Das NÖ Jagdgesetz verpflichtet Hundeführer und Hundeführerinnen sicherzustellen, dass sich der Hund nicht seiner/ihrer Einwirkung entzieht. Das wird im Regelfall bedeuten, dass der Hund auch im Wald an der Leine zu führen ist.
- Unsere (Futter-)wiesen sind Grundlage für hochwertige Lebensmittel. Es ist daher absolut verboten, Hunde in diesen Wiesen frei laufen zu lassen. Die Aufnahme von Hundekot über das Wiesenfutter kann zu massiven gesundheitlichen Schädigungen der Nutztiere (Kühe, Schafe, etc…) führen.
- Der Hundehalter/ die Hundehalterin darf einen Hund nur solchen Personen zum Führen und Verwahren überlassen, die die erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
Sauberkeit - Die Exkremente des Hundes müssen im Ortgebiet unverzüglich beseitigt und entsorgt werden. Daher ist es sinnvoll, immer ein Hundesackerl mitzuführen. Diese können Sie entweder im Bürgerservice gratis abholen oder den überall im Ort aufgestellten Sackerlspendern entnehmen. Derzeit sind im Ortsgebiet von Eichgraben über 40 Mistkübel, zum Teil mit Hundesackerlspendern aufgestellt. Wir erweitern laufend und nehmen gerne Standort-Vorschläge im Bürgerservice entgegen.
Hundegebell
Das Bellen eines Hundes kann eine zuverlässige Warnung bedeuten. Dauergebell hingegen ist oft ein Ausdruck von Langeweile oder Unterbeschäftigung. Dies bedeutet für die gesamte Nachbarschaft eine große Belastung, sorgen Sie daher dafür, dass ihr Hund entsprechend versorgt und verwahrt wird.
Chippflicht
Schon seit 30. Juni 2008 besteht für alle Hundebesitzer die Verpflichtung, ihrem Hund einen Mikrochip implantieren zu lassen, durch den das Tier eindeutig zugeordnet werden kann. Derzeit können Hundehalter/-innen Ihre Hunde auf drei Wegen registrieren:
- Sie lassen den gechipten Hund bei der Bezirkshauptmannschaft registrieren
- Sie beauftragen Ihren Tierarzt mit der Durchführung der Meldung
- Sie registrieren Ihren Hund selber auf der Homepage heimtierdatenbank.at
Die Marktgemeinde Eichgraben sowie die meisten Polizeidienststellen und Tierärzte/-innen verfügen über ein Chiplesegerät, um aufgegriffene Hunde ihren Besitzerinnen und Besitzern zurückführen zu können.
Die Hundeabgabe beträgt mit 1.1.2022:
- für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund
- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach § 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz
- € 150,- / für den ersten Hund
- € 200,- / für den zweiten Hund
- € 300,- / für den dritten und jeden weiteren Hund
- für alle übrigen Hunde
- für den ersten Hund jährlich € 50,-
- für den zweiten Hund jährlich € 75,-
- für jeden weiteren Hund jährlich € 100,-
Für die Hundemarke ist eine einmalige Gebühr von € 0,60 zu entrichten.
Bitte nehmen Sie zur Anmeldung den Hundepass mit.
Was passiert mit den Einnahmen aus der Hundeabgabe?
In Eichgraben gibt es über 500 gemeldete Hunde (Stand September 2021). In den letzten Jahren wurden im Ortsgebiet 55 Entsorgungsstationen teilweise mit Hundesackerlspendern aufgestellt. Die wöchentliche Müllrunde entspricht einem Arbeitsaufwand von 20 Mannstunden pro Woche. Dazu kommen rund 150.000 Hundesackerl, die den Hundehaltern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zusammen mit den Entsorgungskosten ergibt das Aufwendungen für die Entsorgung in der Höhe von ca. € 50.000,- pro Jahr.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential
Bei folgenden Hunderassen und Kreuzungen mit diesen Rassen bestehen neben den allgemeinen Pflichten zusätzliche Bestimmungen:
- American Stafford Terrier
- Bandog
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit Bull Terrier
- Rottweiler
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Zusätzliche Bestimmungen:
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Hundeführerschein) innerhalb des ersten Lebensjahres, bei älteren Hunden spätestens 6 Monate nach der Meldung. Dieser Nachweis ist für jeden Hund einzeln zu erbringen und umfasst eine zehnstündige Ausbildung, bestehend aus einem Theorieteil über Wesen und Verhalten des Hundes sowie einem praktischen Teil.
- Führen des Hundes innerhalb des Orts- und Siedlungsgebietes nur mit Maulkorb UND Leine
- Es dürfen nicht mehr als 2 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential pro Haushalt gehalten werden. (Gilt nicht für jene Hunde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits gemeldet waren.)
Auffällige Hunde
Als auffällige Hunde gelten:
- Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss schwer verletzt haben, ohne zuvor selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein.
- Hunde, die zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Aggressionssteigerung gezüchtet oder abgerichtet wurden.
Für diese Hunde gelten die gleichen Bestimmungen wie für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential.
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