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Die Bauabteilung berichtet „Vorher reden – schlauer bauen!“

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Die Bauabteilung berichtet: Bitte immer erst fragen, dann bauen – Ein Überblick über melde- anzeige- und bewilligungspflichtige Verfahren aus der NÖ Bauordnung 2014

Die Bauabteilung der Marktgemeinde Eichgraben erinnert an eine wichtige Grundregel im Bauwesen: „Vorher reden – schlauer bauen!“ Diese Regel ist nicht nur ein guter Rat, sondern auch eine notwendige Voraussetzung, um sicherzustellen, dass Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Schließlich gilt es nicht nur die Bestimmungen der NÖ Bauordnung einzuhalten, sondern auch die des örtlichen Raumordnungsprogramms (Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan) sowie die Verordnungen der Marktgemeinde Eichgraben.

Wussten Sie beispielsweise, dass auch die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge meldepflichtig ist oder es für Geländeveränderungen und Stützmauern einer Bewilligung bedarf?

Untenstehend ein grober Überblick über die drei wichtigsten Bauvorhaben, Details finden Sie in der NÖ Bauordnung 2014:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079

1. Meldepflichtige Verfahren (§ 16 NÖ BO 2014)
In der NÖ BO 2014 gibt es bestimmte Bauvorhaben, die lediglich gemeldet werden müssen. Diese sind in der Regel weniger komplex und stellen keine großen Änderungen an bestehenden Strukturen dar. Die Meldepflicht dient dazu, der Bauabteilung einen Überblick über die Bauvorhaben zu geben, damit sie eventuelle Auswirkungen auf die Umgebung und die Infrastruktur abschätzen kann.

Beispiele für meldepflichtige Verfahren:
– Heizungstausch (Aufstellung von Heizkesseln, Austausch von Heizkesseln, Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels, Aufstellung von Öfen
– Abbruch von Bauwerken
– Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge

2. Anzeigepflichtige Verfahren (§ 15 NÖ BO 2014)
Im Gegensatz zur bloßen Meldung ist die Anzeige eine formelle Ankündigung eines Bauvorhabens, bei der die Bauabteilung einen gewissen Spielraum hat, um zu prüfen, ob zusätzliche Auflagen oder Maßnahmen erforderlich sind.

Beispiele für anzeigepflichtige Verfahren:
– Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen (z.B. Stellplatzbedarf)
– Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind
– Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen (z.B. Wärmedämmung bei Gebäuden)

3. Bewilligungspflichtige Verfahren (§ 14 NÖ BO 2014)
Die Bewilligungspflicht stellt den höchsten Grad der behördlichen Kontrolle dar. Bei einem bewilligungspflichtigen Verfahren muss der Bauherr einen detaillierten Bauantrag einreichen, der von der Bauabteilung gründlich geprüft wird. In diesem Fall müssen auch alle erforderlichen Gutachten und Prüfberichte vorgelegt werden, bevor mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf.

Beispiele für bewilligungspflichtige Verfahren:
– Neu- und Zubauten von Gebäuden
– Errichtung von baulichen Anlagen (z.B. Carport)
– Abänderung von Bauwerken
– Geländeveränderungen, Stützmauern


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